Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen „Rescued Souls“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Rescued Souls e.V.“.

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Pfinztal.

3.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven Tierschutz betreiben. Verwirklicht wird der Zweck des Vereins insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Tierschutzgedanke wird vertreten, gefördert und durch geeignete Maßnahmen das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit im positiven Sinne beeinflusst.
  6. Entwicklung, Förderung und Durchführung von Tierschutzprojekten.
  7. Betreuung, Aufklärung und Beratung der Mitglieder bei der nichtgewerbsmäßigen Haltung von Haustieren.
  8. Aktive Aufdeckung und Verhinderung von Tierleid, Misshandlungen, Quälerei, Missbrauch und Vernachlässigung von Tieren.
  9. Aktive Förderung zur Anerkennung der Tierrechte.
  10. Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung und Vermittlung in Tierheimen zur artgerechten Haltung im In- und Ausland.
  11. Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze.
  12. Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung, Förderung und Pflege des Tierschutzgedankens durch Aufklärung. Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.
  13. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren.
  14. Aktive Förderung von Kastrationsprojekten und der medizinischen Versorgung.
  15. Aktive und finanzielle Unterstützung und Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern im In- und Ausland.
  16. Aufnahme von in Not geratenen Tieren z.B. in Cristina’s Shelter.
  17. Verhinderung von Tötungsmaßnahmen staatlicher Institutionen und der Bevölkerung.
  18. Koordination, Leitung, Unterstützung, Platzierung, Errichtung und Erhaltung von steuerbegünstigten Tierheimen, Tierasylen, Auffangstationen sowie Einrichtungen, die der Aufklärung dienen.
  19. Schutz, Ernährung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Unterstützung. Sozialisierung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren an kontrollierte Stellen im In- und Ausland.
  20. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, auch unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen.
  21. Unterstützung von Maßnahmen zur Abschaffung von Tierversuchen.

§ 3 Mitgliedschaft

1.     Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.     Ordentliche Mitglieder: ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3.     Fördernde Mitglieder: förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.     Ehrenmitglieder: der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation von Tieren beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5.     Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.

6.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand.

7.     Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erfolgen. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.

8.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

9.     Jede Präsentation, Kommunikation, jegliche öffentliche Auftritte z. B. Internet und soziale Netzwerke sowie Medienarbeiten sind Vereinseigentum, auch wenn sie von Nichtvereinsmitgliedern erstellt wurden.

10.   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 30,00/Jahr und ist bei Eintritt fällig; bei laufender Mitgliedschaft Ende Februar des jeweiligen Jahres und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

        § 7 Aufgaben des Vorstands, Beschlüsse des Vorstands

        Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

         a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

        b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

        c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

        d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

        § 8 Bestellung des Vorstands

        1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
        2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

        § 9 Kassenprüfer

        1.     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. Wiederwahl ist zulässig.

        2.     Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen – auch und gerade in den Kassenbericht des Kassenwarts. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.
        Die folgenden Aufgaben fallen in ihren Bereich:
        • Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege
        • Prüfung der Kosten samt richtiger Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben
        • Prüfung der Mitgliedsbeiträge
        • Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins
        • Prüfung des Vereinsvermögens
        • Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.

        Der Kassenprüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
        Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Pflicht, jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen. 

        § 10 Mitgliederversammlung 

        1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche
        Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

        2.     Mitgliederversammlungen werden durch den/die 1. Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzende(n), in Textform oder per E-Mail an die dem Vorstand letztbekannte Adresse der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

        3.     Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1.Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall durch den/die 2. Vorsitzende(n), geleitet; ist auch diese(r) verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

        4.     In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

        5.     Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
        a) Wahl des Vorstands
        b) Wahl der Kassenprüfer
        c) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands
        d) Änderungen der Satzung
        e) Auflösung des Vereins

        6.     Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

        7.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
        Satzungsänderungen und die in dieser Satzung genannten Beschlussgegenstände
        bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

        8.     Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

        9.     Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

        § 11 Satzungsänderungen

        1.     Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Beschlussgegenstand bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der zur Abstimmung gestellte neue Satzungstext beigefügt waren.

        2.     Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Solche Satzungsänderungen und ihr Grund müssen sämtlichen Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitgeteilt werden.

        § 12 Haftung

        Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
        zur Last fällt. 

        § 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

        1.  Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
        2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Tierschutz.
        3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

        § 14 Inkrafttreten der Satzung

        1. Die Satzung tritt im Zeitpunkt der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
        2. Der Vorstand wird ermächtigt die Satzung eigenhändig zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Registereintrag die angemeldete Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet wird und die Änderung notwendig ist, damit die Eintragung erfolgt. Dabei muss der Satzungszweck unberührt bleiben. Gleiches gilt bei Reklamationen der Finanzverwaltung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit.